Die Karenz beginnt frühestens nach der Geburt des Kindes und endet mit Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes (spätestens). Sie ist dabei der arbeitsrechtliche Anspruch auf Dienstfreistellung mit Kündigungs- und Entlassungsschutz (gegen Entfall der Bezüge). Der Arbeitsvertrag besteht währenddessen weiter.
Eine Karenz können nur unselbstständig beschäftigte Arbeitnehmer/innen konsumieren. Das Kinderbetreuungsgeld hingegen gebührt unabhängig von einer [...]
